Fassung vom 4. Februar 1967, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. Juli 1975 (Eintragung am 10. November 1975), neugefasst 1983, geändert, ergänzt und beschlossen von den Mitgliederversammlungen am 09. Juni 1996 und 25. Juni 2000
Aus den Erfahrungen der deutschen Wissenschaft in den Hochgebirgen während einer jahrzehntelangen Forschungstätigkeit, die vom Deutschen und Österreichischen Alpenverein gefördert wurde, und aus der Erkenntnis heraus, dass zur Erforschung der Hochgebirge eine Zusammenarbeit aller einschlägigen wissenschaftlichen Disziplinen und eine Gruppenarbeit angestrebt werden sollte, haben sich die Mitglieder des Expeditionsrates des Forschungsunternehmens Nepal Himalaya zu einer Arbeitsgemeinschaft für vergleichende Hochgebirgsforschung zusammengeschlossen.
I. Die Arbeitsgemeinschaft für vergleichende Hochgebirgsforschung e.V. (nachstehend "Arbeitsgemeinschaft" genannt) mit Sitz in München hat den alleinigen Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung, bezogen auf die Gebirgsregionen der Erde. In der Rechtsform eines eingetragenen Vereins verfolgt die Arbeitsgemeinschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung §§ 51ff.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
I. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jeder Wissenschaftler werden, der sich in der Hochgebirgsforschung betätigt. Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder sind gehalten, an den Mitgliederversammlungen der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie sind allein stimmberechtigt. Die korrespondierenden Mitglieder sind berechtigt, an den wissenschaftlichen Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft sowie an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
II. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft die Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit.
III. Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft.
IV. Keine Person, sei sie Vereinsmitglied oder nicht, darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Arbeitsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung von nachgewiesenen Unkosten bei der satzungsmäßigen Tätigkeit für den Verein ist statthaft.
V. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösen des Vereins keinerlei Anteile
I. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Regularien und in allen Grundsatzfragen, insbesondere über die Planung und Förderung von Forschungsvorhaben im Rahmen der Mittel der Arbeitsgemeinschaft. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Forschungsbeirates.
II. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre, möglichst in Verbindung mit einer wissenschaftlichen Veranstaltung statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich einberufen. Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung sind:
I. Der Vorstand besteht aus drei Wissenschaftlern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
II. Jedes Vorstandsmitglied hat allein Vertretungsvollmacht für die Arbeitsgemeinschaft.
III. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig
Die Vorstandsmitglieder haben insbesondere folgende Aufgaben: I. Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Ermächtigung, die ihnen die Mitgliederversammlung erteilt.
II. Erstellung und Vorlage des Tätigkeitsberichtes sowie des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes.
III. Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft
I. Die Mitglieder des Forschungsbeirates werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
II. Aufgabe des Forschungsbeirates ist es, den Vorstand zu beraten und die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Mitgliederversammlung kann den Aufgabenbereich des Forschungsbeirates erweitern.
III. Der Vorstand beruft den Forschungsbeirat ein und nimmt an seinen Sitzungen teil.
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
Die Einkünfte der Arbeitsgemeinschaft bestehen aus Stiftungen und Zuwendungen, die der Durchführung der Verwaltungsaufgaben und der Forschungsvorhaben dienen.
Die Mittel der Arbeitsgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Arbeitsgemeinschaft oder bei Wegfall ihres Satzungszweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die in § 1 dieser Satzung aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke.